OGH: Gewährung rechtlichen Gehörs im Obsorgeverfahren
Im Obsorgeverfahren muss einer Partei vor Vollzug der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtliches Gehör gewährt werden
§ 15 AußStrG, § 58 AußStrG, § 110 AußStrG
GZ 3 Ob 177/07m, 26.09.2007
Gegen die im Außerstreitverfahren erlassene (vorläufig verbindliche und vollstreckbare) Obsorgeentscheidung wird Rekurs erhoben, da der Antragsgegner vor Vollzug der Entscheidung nicht gehört wurde.
OGH: Gegen die Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG ist ein Rechtsmittel unzulässig. Als Ausgleich ist die Anordnung jederzeit abänderlich. Sie ist im Rechtsmittelverfahren nicht zu überprüfen und kann demnach auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sein.
Auch wenn einer Partei nach § 15 AußStrG ein Antrag der Gegenpartei jedenfalls nachträglich zur Kenntnis zu bringen ist, hatte eine Partei - abgesehen davon, dass eine Gehörverletzung nach § 58 AußStrG nicht mehr zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss - kein Recht auf Gehör, da Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung nach § 110 Abs 2 AußStrG auch von Amts wegen angeordnet werden können. Ein vorher zuzustellender Antrag liegt in diesem Fall gar nicht vor.
Erforderlichenfalls kann, etwa bei zu befürchtender Vereitelung des Vollzugs, die Entscheidung sofort vollzogen werden. Auch wenn die Vollziehung nach der Exekutionsordnung durch § 110 Abs 1 AußStrG ausgeschlossen wird, ist dem nicht Obsorgeberechtigten wie auch idR im Exekutionsverfahren nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.