OGH: Keine materielle Parteistellung des Vertragspartners des Pflegebefohlenen im Verfahren über die Genehmigung des Pflegschaftsvertrages
Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen kann die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages mangels materieller Parteistellung nicht bekämpfen
§ 2 AußStrG
GZ 6 Ob 173/07w, 13.09.2007
Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen will die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Versagung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages bekämpfen.
OGH: Materielle Parteistellung genießen nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nur solche Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird.
Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen wird durch die genehmigende ebenso wie durch die abweisende Entscheidung nicht in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst, weil der Schutz seiner rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist. Aus diesem Grund kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages zu bekämpfen. Die von der gegenteiligen Lehre angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, überzeugen nicht, da kein Rechtsanspruch des Vertragspartners des Pflegebefohlenen auf Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung besteht, sodass nicht über ein "civil right" im Sinne des Art 6 MRK des Vertragspartners des Pflegebefohlenen entschieden wird.