OGH: Keine Bindungswirkung an Entscheidungsgründe in den Urteilen eines Vorprozesses
Eine Bindung an Entscheidungsgründe in den Urteilen des Vorprozesses besteht grundsätzlich nicht
§ 530 Abs 1 Z 5 bis 7 ZPO
GZ 4 Ob 151/07w, 02.10.2007
Eine Partei stützt sich auf die Entscheidungsgründe eines Vorprozesses.
OGH: Eine Bindung an Entscheidungsgründe in den Urteilen des Vorprozesses besteht nicht. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen; das gilt insbesondere bei abweisenden Entscheidungen. Das bedeutet aber nicht, dass rechtlich völlig unerhebliche Erwägungen bei Abweisung der Klage aus anderen Gründen zu einer Bindung führen könnten. Nicht einmal die Beurteilung einer - für die Entscheidung präjudiziellen - Vorfrage erwächst in Rechtskraft; umso weniger können Erwägungen Bindungswirkung entfalten, die für die Entscheidung im Vorprozess nicht einmal präjudiziell waren.