17.01.2008 Verfahrensrecht

OGH: Kostenersatzpflicht

Der geringe Grad des Mitverschuldens der Klägerin an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung rechtfertigt eine gänzliche Kostenersatzpflicht des Beklagten in allen Instanzen


Schlagworte: Kostenersatz, Rechtsmittel, geringer Grad des Mitverschuldens
Gesetze:

§ 43 Abs 2 ZPO, § 50 Abs 1 ZPO

GZ 3 Ob 158/07t, 23.10.2007

OGH: Der geringe Grad des Mitverschuldens der Klägerin an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung rechtfertigt eine gänzliche Kostenersatzpflicht des Beklagten in allen Instanzen (§§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen ist.