OGH: Kostenersatzpflicht
Der geringe Grad des Mitverschuldens der Klägerin an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung rechtfertigt eine gänzliche Kostenersatzpflicht des Beklagten in allen Instanzen
§ 43 Abs 2 ZPO, § 50 Abs 1 ZPO
GZ 3 Ob 158/07t, 23.10.2007
OGH: Der geringe Grad des Mitverschuldens der Klägerin an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung rechtfertigt eine gänzliche Kostenersatzpflicht des Beklagten in allen Instanzen (§§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen ist.