OGH: Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN und Art 23 Abs 1 EuGVVO
Es besteht kein zwingender Grund, aufgrund von Art 23 Abs 1 EuGVVO (Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ), wonach Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel sonst gegebene Gerichtsstände ausschließen, für rein innerstaatliche Sachverhalte dasselbe zu fordern
§ 104 JN, Art 23 EuGVVO
GZ 2 Ob 180/07w, 18.10.2007
OGH: Nach seit Jahrzehnten ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach § 104 JN im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Gläubigers. Ausschließlichkeit müsste ausdrücklich vereinbart sein. Eine solche Ausschließlichkeitsabrede liegt aber nicht schon dann vor, wenn für alle Streitigkeiten aus einen bestimmten Rechtsverhältnis ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde. Es besteht kein zwingender Grund, aufgrund von Art 23 Abs 1 EuGVVO (Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ), wonach Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel sonst gegebene Gerichtsstände ausschließen, für rein innerstaatliche Sachverhalte dasselbe zu fordern.