19.02.2008 Verfahrensrecht

OGH: Funktionelle Zuständigkeit für die Ausstellung einer Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB

Auch im Fall einer schriftlichen Abhandlungspflege ist die Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB vom Gerichtskommissär auszustellen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis, funktionelle Zuständigkeit, Gerichtskommissär
Gesetze:

§ 172 AußStrG, § 810 ABGB

GZ 10 Ob 3/07z, 27.11.2007

Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, dass im Fall einer schriftlichen Abhandlungspflege, Eingaben im Verlassenschaftsverfahren nicht gemäß § 144 Abs 1 AußStrG an den Gerichtskommissär zu richten seien, sondern an das Gericht. In einem solchen Fall sei nicht § 172 AußStrG, sondern § 186 Abs 1 AußStrG auf die Ausstellung der begehrten Amtsbestätigung anzuwenden.

OGH: Nach stRsp haben die (erbantritts-)erklärten Erben ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004). Diese Befugnisse kommen ihnen ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu; zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient eine gemäß § 172 AußStrG "vom Gerichtskommissär auf Antrag nach der Aktenlage auszustellende Amtsbestätigung".

Durch den Wegfall des Bestellungsbeschlusses des Gerichtes und seine Ersetzung durch eine Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs sollte eine Vereinfachung bei der Verwaltung und Vertretung des Nachlasses erreicht werden. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 172 AußStrG ist somit gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen. Dafür, dass dabei eine - von dem Antragsteller angestrebte - Sonderbehandlung der schriftlichen Abhandlungspflege beabsichtigt gewesen wäre, findet sich kein Anhaltspunkt.