28.02.2008 Verfahrensrecht
OGH: Zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts
Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist jedenfalls unanfechtbar
Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Kostenentscheidung
Gesetze:
§ 519 ZPO, 528 ZPO, Art 6 EMRK, Art 92 B-VG
GZ 4 Ob 200/07a, 13.11.2007
Die Partei will die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts anfechten.
OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt - der Wertung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entsprechend - ausnahmslos. Er ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da Art 6 EMRK keinen Anspruch auf ein mehrinstanziges Verfahren gewährt und Art 92 B-VG den Gesetzgeber nicht hindert, in bestimmten Fällen den Rechtszug an den OGH auszuschließen.