OGH: Keine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN bei Solidarhaftung
Bei einer Solidarhaftung kommt nach dem klaren Wortlaut des §55 Abs 2 JN eine Zusammenrechnung iSd §55 Abs 1 JN nicht in Betracht
§ 55 JN, § 11 ZPO
GZ 3 Ob 223/07a, 27.11.2007
Der Kläger begehrt Schadenersatz von mehreren solidarisch haftenden Personen.
OGH: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Gegen materielle Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) erhobene Ansprüche sind zusammenzurechnen. Beruht die Haftung nicht auf einem rechtserzeugenden Sachverhalt, bilden die beklagten Parteien keine materielle Streitgenossenschaft. Eine deliktische Solidarhaftung begründet noch keine Rechtsgemeinschaft iSd § 11 Z 1 ZPO.
Macht der Kläger nur einen Leistungsanspruch gegen mehrere solidarisch haftende beklagte Parteien geltend, richtet sich nach dem klaren Wortlaut des § 55 Abs 2 JN der Streitwert nach der Höhe des einfachen Anspruchs. Es kommt daher bei der Solidarhaftung auch bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN nicht in Betracht.