OGH: Vorliegen einer materiellen Beschwer ist Voraussetzung für Rekurs
Das Vorliegen einer materiellen Beschwer iS einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers stellt eine Voraussetzung für einen zulässigen Rekurs dar
§ 528 ZPO
GZ 3 Ob 204/07g, 19.12.2007
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts seiner rechtskräftig einem Ersteher zugeschlagenen Liegenschaft mangels fehlender Rechtsmittellegitimation und fehlender Beschwer zurück.
OGH: Der Verpflichtete - dessen Eigentumsrecht nach materiellem Recht wegen des originären Eigentumserwerbs des Erstehers erloschen ist (s § 237 Abs 1 EO) -, ist, soweit er kein über das bloß formale Aufrechtbleiben seiner Eintragung im Grundbuch hinausgehendes Interesse darzulegen vermag, die materielle Beschwer zur Anfechtung der bloßen Einverleibung eines neuen Eigentümers abzusprechen. Eine solche Beschwer iS einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers ist eine Voraussetzung für einen zulässigen Rekurs. Ihr Fehlen führt zu dessen Zurückweisung.