20.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Unzulässige Überbote sind ohne Verständigung des Erstehers sofort zurückzuweisen

§ 197 erster Satz EO kann nicht so verstanden werden, dass der Ersteher von jeglichen Überboten zu verständigen wäre; unzulässige Überbote sind ohne Verständigung des Erstehers sofort zurückzuweisen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Zustellung, unzulässige Überbote
Gesetze:

§ 195 EO, § 197 EO

GZ 3 Ob 160/07m, 19.12.2007

Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde eine Liegenschaft dem Meistbietenden (Ersteher) unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeschlagen. Eine zweite Person stellte Überbote. Eine Kopie des schriftlichen Überbots wurde dem Ersteher ohne jedwede Belehrung zugestellt. Dieser erhöhte sein Meistbot. Das Erstgericht wies daher sämtliche Überbote des Überbieters zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Überbieters gab das Gericht zweiter Instanz dahin Folge, dass es den angefochtenen Beschluss insoweit aufhob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug.

OGH: § 197 EO enthält ebenso wenig wie eine andere Norm eine Verpflichtung des Exekutionsgerichts, den Ersteher zusammen mit seiner Verständigung von einem Überbot darüber zu belehren, dass es ihm nach dessen zweitem Satz freistehe, dieses Überbot "innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde" auf den Betrag des höchsten Überbots zu erhöhen. Davon abgesehen ändert auch das Fehlen der nach den anzuwendenden zivilverfahrensrechtlichen Normen vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung nichts am Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist. Für die Frist zur Entkräftung eines Überbots kann nichts anderes gelten, auch wenn dem Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung fremd ist (§ 58 Abs 2 EO).

§ 197 erster Satz EO kann nicht so verstanden werden, dass der Ersteher von jeglichen Überboten zu verständigen wäre. Unzulässige (etwa zu niedrige oder verspätete) Überbote sind ohne Verständigung des Erstehers sofort zurückzuweisen. Das Abstellen des § 197 zweiter Satz EO auf das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass dem Ersteher nur wirksame, also iSd § 195 Abs 2 EO zu berücksichtigende Überbote zu dem Zweck, sein Meistbot erhöhen zu können, zu übermitteln sind. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot; fehlt es schon an den in dieser Norm genannten Voraussetzungen oder an jenen nach dem betreffenden GVG, ist ein solches Überbot zurückzuweisen und gar nicht dem Ersteher mitzuteilen. In solchen Fällen bleibt ihm die Entscheidung, ob er sein Meistbot entsprechend erhöht, erspart. Ein solches System - nur wirksame Überbote werden dem Ersteher mitgeteilt, unwirksame dagegen sofort, nachträglich vom Ersteher entkräftete dagegen eben danach zurückgewiesen - vermeidet überflüssige Zustellungen von Überboten an den Ersteher.