27.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Sicherungsobjekt bei einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO

Einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 EO dienen nicht der Sicherung der Vermögensobjekte selbst, sondern der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG


Schlagworte: Provisorialverfahren, einstweilige Verfügung, Aufteilungsanspruch, eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse, Sicherungsobjekt, Gefährdung
Gesetze:

§ 382 EO

GZ 4 Ob 206/07h, 11.12.2007

Im anhängigen Scheidungsverfahren beantragte die Beklagte eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs an der ehelichen Wohnung. Die Beklagte brachte vor, sie verfüge über keine Ersparnisse und sei nicht in der Lage, die Zahlungen zu leisten.

OGH: Sinn und Zweck gerichtlicher Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, Sicherungsobjekt ist vielmehr die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG. Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch und dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde.

Im vorliegenden Fall ist vom Fehlen einer Anspruchsgefährdung auszugehen, da die Gefährdung des Aufteilungsanspruchs mit dem Argument verneint werden kann, dass selbst im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung der Ehewohnung an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös trete, und Anhaltspunkte dafür, der Antragsgegner werde einen solchen Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen, fehlen. Es mangelt daher an konkret drohenden Handlungen, die geeignet wären, den nachehelichen Aufteilungsanspruch der Beklagten zu vereiteln oder erheblich zu erschweren.