27.03.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen aufgrund aufgehobener einstweiliger Verfügung für den Zeitraum vor Aufhebung

Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden


Schlagworte: Provisorialverfahren, einstweiliger Unterhalt, Aufhebung, Wirksamkeit, Unterhaltsvorschuss
Gesetze:

§ 382a EO, § 399 EO, § 399a EO, § 4 UVG

GZ 4 Ob 226/07z, 11.12.2007

Der Vater wurde verpflichtet, seinem Sohn gemäß § 382a EO einen vorläufigen Unterhalt zu bezahlen. Der Minderjährige beantragte Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 5 UVG. Das Erstgericht entschied zunächst nicht über diesen Antrag, es setzte die endgültige laufende Unterhaltsverpflichtung des Vaters fest und sprach aus, dass die Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses außer Kraft trete. Nach Rechtskraft des Beschlusses gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen für die Zeit vor endgültiger Unterhaltsfestsetzung aufgrund der einstweiligen Verfügung einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.

OGH: Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO ist zufolge § 399a Abs 2 Z 2 EO aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. Die Aufhebung wirkt nach § 399a Abs 3 EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, wobei dieser Zeitpunkt im Aufhebungsbeschluss festzustellen ist. Diese Regelung durchbricht zwar den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt. Auch § 399a Abs 3 EO ordnet aber nicht eine unbeschränkte Rückwirkung an, sondern stellt auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes ab. Für die Zeit davor bleibt die einstweilige Verfügung wirksam. Sie wurde also durch die Aufhebung nicht zur Gänze "beseitigt". Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG herangezogen werden.

Ebenso wie aufgrund einer bereits aufgehobenen einstweiligen Verfügung Unterlassungsexekution wegen vor der Aufhebung begangener Verstöße geführt werden kann, muss es auch möglich sein, aufgrund einer für einen bestimmten Zeitraum noch aufrechten Unterhaltsverfügung die für diesen Zeitraum beantragten Vorschüsse zu bewilligen.