OGH: Einschränkung des Begehrens im gerichtlichen Verfahren ist auch nach Verfahren vor Schlichtungsstelle zulässig
Nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle kann im gerichtlichen Verfahren auch über ein "Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren entschieden werden
§ 36 AußStrG, § 405 ZPO
GZ 5 Ob 163/07t, 11.12.2007
Die von einer Schlichtungsstelle begehrte Mietzinsprüfung wurde im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf einen kürzeren Zeitraum eingeschränkt.
OGH: Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und das nachfolgende gerichtliche Verfahren bilden insofern eine Einheit, als der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag vor Gericht weder erweitert noch geändert werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller sein Begehren nie erweitert oder geändert hat.
Dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein "Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann, entspricht schon einem ganz allgemeinen, etwa aus § 405 ZPO ableitbaren Verfahrensgrundsatz; dies war auch schon zur Verfahrensrechtslage vor dem neuen AußStrG unzweifelhaft. Dass sich eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, im Sinn des nunmehr maßgeblichen § 36 Abs 3 AußStrG "im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens" hält, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein.