OGH: Zur Zulässigkeit der Exekution auf Grund aufgehobener einstweiliger Verfügungen
Wegen vor dem Zeitpunkt des Fristablaufs liegender Titelverstöße kann die gefährdete Partei auf Grund einer einstweiligen Verfügung weiterhin Exekution führen
§ 399 EO, § 355 EO
GZ 3 Ob 76/07h, 19.12.2007
Die betreibende Partei brachte nach Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Verstöße statt eines Strafvollzugsantrags einen weiteren - zweiten - Exekutionsantrag ein, obwohl das Verfahren über den davor gestellten ersten Exekutionsantrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
OGH: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs wirkt nach § 399 Abs 1 Z 2 EO im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung zurück, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Unterlassungsurteils. Wegen davor liegender Titelverstöße kann die gefährdete Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung weiterhin Exekution führen. Da im vorliegenden Fall sämtliche von der betreibenden Partei geltend gemachten Verstöße gegen die einstweiligen Verfügung davor liegen und auch der 1. Exekutionsantrag lange davor bei Gericht eingebracht wurde, hat die rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen Verfügung keinen Einfluss auf das vorliegende Exekutionsverfahren. Dieses ist vielmehr fortzuführen.
Wurde zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bereits eine bestimmte Exekution bewilligt, dann darf zufolge der materiellen Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs (Titels) bewilligt werden. Die betreibende Partei hätte daher nach § 355 EO bei neuerlichem Zuwiderhandeln nur mit einem Antrag auf Verhängung einer weiteren Strafe erfolgreich sein können.