OGH: Verein - Erwerbsunternehmen und Zweigniederlassung gem § 87 JN
Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet
§ 87 JN
GZ 4 Ob 215/07g, 11.12.2007
OGH: Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet. Der Gerichtsstand des § 87 Abs 2 JN setzt nach Lehre und Rechtsprechung keine Zweigniederlassung iSd UGB voraus. Es genügt das Bestehen einer von der Hauptniederlassung gesonderten Niederlassung bzw einer vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die den Mittelpunkt des Kreises selbständiger Beziehungen derselben bildet und mit dem Unternehmen (der Hauptniederlassung) in einem bestimmten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang steht.