17.04.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Ende der Streitanhängigkeit bei zurückgenommenen Begehren

Die Streitanhängigkeit eines zurückgenommenen Begehrens wird erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Beendigung des Verfahrens beseitigt


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Klagszurücknahme, Streitanhängigkeit
Gesetze:

§ 232 ZPO, § 237 ZPO

GZ 4 Ob 181/07g, 11.12.2007

Das Urteilsbegehren laut Klage enthält bestimmte Hauptbegehren gegen alle vier Beklagten. Der Kläger formuliert das Urteilsbegehren in einem anschließenden Schriftsatz neu. Danach hält der Kläger nur das Herausgabebegehren gegen den Drittbeklagten als Hauptbegehren aufrecht, während er die anderen Begehren ausdrücklich nur mehr eventualiter geltend macht. Die Erst-, Zweit- und Viertbeklagten stimmen der Klagszurücknahme zu.

OGH: Ein Verzicht auf den mit der Klage verfolgten Anspruch muss eindeutig erklärt werden. Im vorliegenden Fall ist von einer Zurücknahme des Hauptbegehrens gegen den Erstbeklagten, den Zweitbeklagten und den Viertbeklagten auszugehen. Nach dem Aufbau des Schriftsatzes des Klägers und seinem Inhalt auf Grund unmissverständlicher Erklärungen ist nicht zweifelhaft, dass die ursprünglichen Hauptbegehren, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten, den Zweitbeklagten und den Viertbeklagten gerichtet hatten, fallengelassen wurden, und der Kläger insoweit eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht erklärte.

Durch die Erklärung des Erstbeklagten, des Zweitbeklagten und des Viertbeklagten, der Klagszurücknahme zuzustimmen, wurde die Zurücknahme der Hauptbegehren gegen diese Beklagten wirksam.

Der Beschluss des Erstgerichts, die Klagszurücknahme und die Zustimmung der Beklagten hiezu zur Kenntnis zu nehmen sowie das Verfahren für beendet zu erklären, ist anfechtbar. Daraus folgt, dass die Streitanhängigkeit eines zurückgenommenen Begehrens erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Beendigung des Verfahrens beseitigt wird.