OGH: Zur Bindungswirkung eines Urteils auf Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte
Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt
§ 17 ZPO, § 21 ZPO
GZ 7 Ob 159/07v, 28.11.2007
Dem - im vorliegenden Fall - Beklagten wurde im Vorprozess der Streit vom dortigen Beklagten verkündet, er erklärte aber seinen Beitritt auf Seiten des Klägers.
OGH: Die Wirkungen eines materiellrechtlichen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.
Die Streitverkündung dient dem Zweck, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Durch die Streitverkündung wird dem Verständigten die Möglichkeit genommen, auch wenn er dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitritt, Einwendungen zu erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. In diesem Rahmen ist der Nebenintervenient daher an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihm in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.
Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, wen er also durch die Nebenintervention unterstützen will.
Dem Beklagten wurde im vorliegenden Fall zwar vom Leasingnehmer der Streit verkündet, weil aber je nach Prozessausgang ein Schadenersatzanspruch des Unterlegenen gegen den Beklagten denkbar war, konnte er wählen, wen er durch seine Nebenintervention unterstützen wollte. Er entschied sich für den Kläger. Dies bedeutet, dass ihm durch die Streitverkündung bekannt war, ihm würde im Falle des Prozessverlustes die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch die Klägerin drohen. Er wollte dem Kläger durch seinen Beitritt als Nebenintervenient zum Obsiegen verhelfen. Damit war dem Beklagten die drohende Anspruchserhebung klar, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger selbst dem Beklagten zusätzlich den Streit verkündete oder nicht. Durch den Beitritt selbst wurde die mit einer Streitverkündung vergleichbare Position und Interessenlage geschaffen, sodass die dargelegten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.