15.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Sachentscheidung nach Zulassung einer Klageänderung

Sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist es zulässig, über ein geändertes Klagebegehren in der Sache zu entscheiden


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Klageänderung, Nichtigkeit
Gesetze:

§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO

GZ 4 Ob 176/07x, 22.01.2008

Der Rechtsstreit der Parteien, die jeweils eine Bäckerei betreiben, beinhaltet die Herstellung und Auslieferung von Brot und Gebäck an Sonn- und Feiertagen durch die beklagte Partei. Im Zuge des Verfahrens beantragte die klagende Partei eine Klageänderung. Während das Erstgericht das Vorbringen zurückwies, wurde die Klageänderung vom Berufungsgericht zugelassen und auch sogleich mit Urteil in der Sache entschieden. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt.

OGH: Die Sachentscheidung durch ein Gericht setzt nach den Prinzipien des österreichischen Zivilprozessrechts voraus, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, andernfalls ist die Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig. Die Verhandlung besteht darin, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, Vorbringen zu erstatten, Anträge zu stellen, zu Vorbringen und Anträgen des Prozessgegners sowie den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Soweit das Erstgericht eine begehrte Klageänderung nicht zulässt, das Berufungsgericht hingegen einem solchen Antrag stattgibt und folglich selbst eine Sachentscheidung treffen will, muss eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden, auch wenn eine solche nicht beantragt wurde, da das Berufungsurteil andernfalls mit Nichtigkeit behaftet ist.