29.05.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Übertragbarkeit des Einziehungsrechts als selbstständige Rechtsposition

Die Bestimmung des § 333 EO ist mit jener des § 308 EO vergleichbar, weshalb die zu letzterer Bestimmung vorliegende Rechtssprechung und Lehre herangezogen werden kann


Schlagworte: Exekutionsrecht, Überweisung zur Einziehung, Verwertung, Einzelbefugnis
Gesetze:

§§ 331 ff EO

GZ 3 Ob 225/07w, 30.01.2008

Der nunmehr Verpflichteten wurden im Zuge von Vorverfahren mehrere Forderungen zur Einziehung überwiesen, deren Pfändung als auch Verwertung von der betreibende Partei, die in diesen Vorverfahren Drittschuldnerin war, nunmehr beantragt wurde. Die Verpflichtete wandte ein, dass eine Forderung, die bereits zur Einziehung überwiesen worden sei, nicht nochmals überwiesen werden könne, da Inhaber dieser Forderungen nach wie vor der aus den Vorverfahren Verpflichtete sei.

OGH: Die Verwertung eines gepfändeten Rechts gemäß § 333 EO erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird der Gläubiger ermächtigt, das Recht im Namen des Verpflichteten geltend zu machen und dann folgt die Verwertung des Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass die gepfändeten Forderungen und Rechte verwertbar sind und dem Schuldner im Zeitpunkt der Exekutionsführung zustehen. Dem Überweisungsgläubiger wird jedoch nur eine eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt. Er kann lediglich die Erfüllung der übertragenen Forderung geltend machen und auch nur in jenem Umfang, wie sie dem Verpflichteten zusteht, der trotz der Überweisung zur Einziehung Inhaber dieser gepfändeten Forderung bleibt. Ein selbstständig abtretbares und damit verwertbares Vermögensrecht liegt daher nicht vor, weil der Überweisungsgläubiger lediglich eine Einzelbefugnis eingeräumt bekommt, jedoch über die Forderung selbst nicht verfügen kann. Das Gericht hat daher vor der Bewilligung lediglich zu prüfen, ob das zu pfändende Recht verwertbar ist.