12.06.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Rang eines Bezugsrechts für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast

Nach § 216 Abs 2 EO gilt für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag der Rang des Bezugsrechts zusteht


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, verbücherte Reallast, Zuweisung rückständiger Leistungen
Gesetze:

§ 216 EO

GZ 3 Ob 255/07g, 27.02.2008

Im Lastenblatt einer versteigerten Liegenschaft ist aufgrund des zwischen dem Verpflichteten und dem Reallastberechtigten am 9. Jänner 1991 abgeschlossenen Übergabsvertrags ein Pfandrecht über monatlich 5.000 ATS einverleibt und die im Jahr 2006 eingebrachte Hypothekarklage angemerkt. In diesem Verfahren erging ein rechtskräftiges und vollstreckbares Versäumungsurteil. In der Verteilungstagsatzung erhob eine Gläubigerin gegen die Zuweisung Widerspruch, da die vor 2004 fällig gewordenen Rentenzahlungen nicht im Rang des Pfandrechts zugesprochen werden könnten, sondern nur im laufenden Rang.

OGH: Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast - ebenso aus einer Hypothekarforderung auf wiederkehrende Leistungen - gilt gemäß § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag - bei Annahme eines Überbots vom Zeitpunkt der Annahme des Überbots an - der Rang des Bezugsrechts zusteht. Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gemäß § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags der Rang des Bezugsrechts zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird. Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts. Der Vorteil einer solchen Klage besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand möglich ist, dem dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechts selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür erweitert werden kann. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun. Für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume steht eben nicht (mehr) der gute Rang des Bezugsrechts selbst, sondern nur der allenfalls schlechtere neue Rang des aufgrund des Exekutionstitels erworbenen Befriedigungsrechts zu.

Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erlöschen der Sachhaftung für ältere als dreijährige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des Überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten Schutz des nachrangigen Gläubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht abschätzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt.