26.06.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung einheitlicher Rechtshandlungen

Eine "einheitliche" Rechtshandlung ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar


Schlagworte: Anfechtungsrecht, einheitliche Rechtshandlung, Teilanfechtung
Gesetze:

§ 2 AnfO

GZ 10 Ob 104/07b, 10.03.2008

Der Kläger hat eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft. Diese schließt einen Kaufvertrag ab, mit dem sie vier Liegenschaften gegen Übernahme der auf den vier Liegenschaften simultan sichergestellten Hypothek an die beklagte Partei verkauft hat. Der Kläger begehrt nun eine Teilanfechtung wegen Gläubigerbenachteilung.

OGH: Eine "einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Insbesondere kann ein Vertrag regelmäßig nur als Ganzes angefochten werden; im Rahmen der Anfechtung kann also nicht nur ein Teil daraus, etwa eine einzelne Bestimmung herausgegriffen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Wird beispielsweise eine benachteiligende Rechtshandlung mit einer nicht benachteiligenden kombiniert (etwa bei einer gemischten Schenkung), ist es bei Teilbarkeit zulässig, nur die benachteiligende Rechtshandlung anzufechten; gegebenenfalls kann in einem solchen Fall der Teilbarkeit überhaupt nur der benachteiligende Teil angefochten werden. Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine ("echte") Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht. Davon zu unterscheiden sind die im Zusammenhang mit der Teilanfechtung erwähnten Fälle, in denen die Anfechtung einer (unbestritten einheitlichen) Rechtshandlung weitergehende Wirkungen in der Form hat, dass sich die Unwirksamkeitsfolge der erfolgreichen Anfechtung auch auf Rechtshandlungen anderer erstreckt.