OGH: Zur Passivlegitimation des Vermieters, wenn der Mieter einer beweglichen Sache mit dieser einen Eingriff in fremdes Eigentum verursacht
Zum Schutz des Eigentums kann in Einzelfällen die Haftung des Fahrzeughalters für Eingriffe in fremdes Eigentum durch den befugten Fahrzeugbenützer zu bejahen sein
§ 523 ABGB
GZ 4 Ob 58/08w, 20.05.2008
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein von den Klägern behaupteter Eigentumseingriff zugrunde, indem ein Autobus auf deren näher bezeichnetem Grundstück abgestellt wurde, deren Halter die Beklagte ist. Diese wandte ein, dass der Busfahrer nicht bei ihr beschäftigt gewesen sei, sondern das Fahrzeug an diesen vermietet wurde und es daher an der Passivlegitimation mangle. Von den Vorinstanzen wurde diese hingegen mit der Begründung bejaht, dass der Vermieter die Möglichkeit habe, sowohl rechtlich als auch tatsächlich auf den Mieter einzuwirken, damit sich dieser korrekt verhält.
OGH: Im Fall der Eigentumsklage kann auch derjenige geklagt werden, dem es rechtlich und tatsächlich möglich ist, eine Störung zu verhindern, somit auch derjenige, der Dritten Rechte einräumt und dadurch deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert. Die Überlassung eines Fahrzeuges an Dritte zur Benützung reicht für die Begründung der Passivlegitimation im Falle einer Störung fremden Eigentums für sich allein aber noch nicht aus. Soweit sich jedoch der Fahrzeughalter weigert, den Störer namhaft zu machen oder eine ihm objektiv mögliche Verhinderung der Störung zu veranlassen, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden.