OGH: Zur Frage, ob das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen ist und ob ein allenfalls ergangener Beschluss bekämpfbar ist
Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen; ein dennoch gefasster "Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen
§ 153 AußStrG
GZ 4 Ob 73/08a, 10.06.2008
Das Erstgericht sprach in Beschlussform aus, dass die Abhandlung gem § 153 AußStrG unterbleibe, da die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 4.000 EUR nicht überstiegen. Der Witwer und der Sohn der Verstorbenen bekämpften den Beschluss mit Rekurs.
OGH: Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 EUR und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt nach § 153 Abs 1 AußStrG die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird; einer Verständigung bedarf es nicht. Ein darüber zu fassender Beschluss, der nach § 38 AußStrG den Parteien zugestellt werden müsste, wäre mit dieser Regelung schon aufgrund eines Größenschlusses unvereinbar. Denn wenn schon keine Verständigung erforderlich ist, dann umso weniger ein förmlicher Beschluss.
Ungeachtet dessen hat das Erstgericht den "Beschluss" gefasst, dass die Abhandlung gemäß § 153 AußStrG unterbleibe. Das scheint für das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung zu sprechen. Auf die Bezeichnung eines gerichtlichen Ausspruchs kommt es indes nicht an. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses ist vielmehr, dass der angefochtene Ausspruch tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, dh einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder (in den vom Gesetz zugelassenen Fällen) eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einem Ausspruch des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist er nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag das Gericht dafür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt haben.
Da aus § 153 Abs 1 Satz 2 AußStrG folgt, dass sogar eine Verständigung vom Unterbleiben der Abhandlung erforderlich gewesen wäre, kann dem Gericht umso weniger unterstellt werden, dass es darüber eine anfechtbare Entscheidung treffen wollte. Der "Beschluss" ist daher als bloße - durch § 153 Abs 1 Satz 2 AußStrG wohl nicht ausgeschlossene - Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu deuten.
Darin liegt allerdings keine "endgültige Verweigerung" der Abhandlung; es steht den Rechtsmittelwerbern frei, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Erst die Abweisung eines solchen Antrags wäre eine anfechtbare Entscheidung.