18.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Verfolgung von Anfechtungsansprüchen während eines Konkurses

Anfechtungsansprüche können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden


Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurs, Anfechtung, Masseverwalter
Gesetze:

§ 37 KO

GZ 3 Ob 25/08k, 11.06.2008

Über das Vermögen des Beklagten wird der Konkurs eröffnet. Der Kläger will seinen bereits vor Konkurseröffnung geltend gemachten Anfechtungsanspruch durchsetzen. Der Beklagte wendet ein, dass während des Konkursverfahrens nur der Masseverwalter einen Anfechtungsanspruch verfolgen könne und daher die klagende Partei zur Geltendmachung desselben nicht berechtigt sei.

OGH: § 37 Abs 2 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während laufenden Konkursverfahrens. Danach können Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Dadurch soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Fall der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts. Bei bereits anhängigen Anfechtungsprozessen kommt dieses Monopol darin zum Ausdruck, dass diese Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs 3 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, und zwar von Gesetzes wegen. Diese Regelungen gelten nur dann nicht, wenn ein Absonderungsgläubiger eine Anfechtung nach der AnfO vor Konkurseröffnung anhängig gemacht hat (§ 37 Abs 5).

Auch aus § 37 Abs 4 erster Satz KO folgt, dass das Gesetz die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen nach der AnfO durch andere als Absonderungsgläubiger ausschließt. Denn daraus geht klar hervor, dass (anders als nach § 8 Abs 3 KO) nicht einmal in dem Fall, dass der Masseverwalter den Eintritt in den bereits anhängigen Anfechtungsstreit ablehnt, dem Einzelgläubiger die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache ermöglicht würde. Vielmehr genießen nur seine Kostenersatzansprüche, und zwar eindeutig nur solche, die bereits vor Konkurseröffnung entstanden sind (vgl auch § 37 Abs 2 KO), eine gewisse Bevorzugung. Bei Nichteintritt des Masseverwalters kann nämlich der Gläubiger den Prozess nur "in Ansehung der Prozesskosten" fortsetzen und damit, falls ohne Konkurseröffnung die Klage Erfolg gehabt hätte, einen Kostenersatzanspruch ersiegen. Dagegen ist es ihm verwehrt, nach Konkurseröffnung einen Anfechtungsanspruch nach der AnfO gerichtlich geltend zu machen. Dies steht allein dem Masseverwalter zu, wie § 37 Abs 2 erster Satz KO zeigt.

Das Gesetz behält dem Masseverwalter die Entscheidung über die Geltendmachung von Konkurs- oder Einzelanfechtungsansprüchen allein vor. Dem Einzelanfechtungsgläubiger verbleiben für den Fall von Pflichtverletzungen durch Masseverwalter oder Konkursgericht allein allfällige Schadenersatzansprüche.