OGH: Bloße Anwesenheit der Dolmetscherin bei der Verhandlung - Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung?
Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten
§ 54 GebAG, § 32 GebAG
GZ 11 Os 85/08x, 19.08.2008
OGH: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gem § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können.
Bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind jene Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht sowie für Wartezeiten benötigt, zusammenzufassen; nach Ermittlung der Gesamtzeit wird eine verbleibende begonnene Stunde wie eine volle honoriert.