OGH: Zu den Rechtsfolgen des nachträglichen Bekanntwerdens des Anspruchs des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft im Konkursverfahren
Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens des Anspruchs des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft zu einer Nachtragsverteilung, ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat - der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen; er ist jedoch um jene Aufwendungen zu reduzieren, die die Masse hätte tragen müssen, wäre die Liegenschaft im Konkurs verwertet worden
§ 1 KO, § 138 KO, § 181 KO, § 196 KO
GZ 8 Ob 1/08t, 10.07.2008
OGH: Dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans nicht Eigentümer (auch nicht "außerbücherlich") der Liegenschaft war, bedeutet nicht, dass ihm zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag erwachsen sind. Dem Schuldner, der von dem ihm iSd § 187 Abs 1 Z 2 KO zustehenden Rücktrittsrecht nach § 21 KO nicht Gebrauch gemacht hat, stand ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft zu, dessen Massezugehörigkeit nicht in Frage stehen kann.
Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung, ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat - der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen. Allerdings kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Schuldner selbst nach dem Vorbringen der antragstellenden Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens nur einen Teil des Kaufpreises gezahlt hatte und dass der noch aushaftende Teil des Kaufpreises offenbar erst nach Aufhebung des Konkurses - wie der Schuldner behauptet, "großteils von dritter Seite" - gezahlt wurde. Dieser Umstand, auf den auch der Schuldner in seinem Rechtsmittel hinweist, kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, weil er deutlich macht, dass eine Verwertung der Liegenschaft im Konkurs erst nach Zahlung des noch offenen Restkaufpreises möglich gewesen wäre. Der für die Konkursmasse durch die Verwertung der Liegenschaft entstehende Vorteil wäre also um die restliche Kaufpreisforderung geschmälert worden. Dies müsste naturgemäß auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Nachtragsverteilung eine Rolle spielen, und zwar unter den gegebenen Umständen in der Form, dass nur der um den Restkaufpreis reduzierte Verkaufserlös der Nachtragsverteilung unterworfen werden könnte.