15.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab; weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilferichtsatz eignen sich als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Existenzminimum
Gesetze:

§ 255 Abs 3 ASVG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 10 ObS 199/06x hat sich der OGH mit der Invaliditätspension und der Frage befasst, ob die Verweisung eines Versicherten nach § 255 Abs 3 ASVG auf Halbtagsbeschäftigungen, mit denen lediglich ein Einkommen unter der Existenzminimumsgrenze erzielt werden kann, zulässig ist:

OGH: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab.

Auf diese Art wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Beitrags- und Leistungsseite gewahrt. So wie auf der Beitragsseite das Erzielen eines über der "Geringfügigkeitsgrenze" (im Sinn des § 5 Abs 2 ASVG) liegenden Einkommens grundsätzlich zwingend zur Beitragspflicht führt, wird auf der Leistungsseite das für die Beurteilung der Invalidität maßgebliche Mindestentgelt durch die gesetzliche Lohnhälfte determiniert, ohne dass auf Beitrags- oder Leistungsseite Bedürftigkeitskriterien eine Rolle spielen würden. Völlig unabhängig von der Beurteilung der Invalidität wird ein aus sozialen Gründen notwendiges Mindesteinkommen eines Versicherten erst durch die (aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte und als Fürsorgeleistung zu qualifizierende) Ausgleichszulage bewerkstelligt, die einen Pensionsanspruch schon voraussetzt. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme in § 255 Abs 3 ASVG eignen sich im Hinblick auf den Fürsorgecharakter weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG.