OGH: Schenkungsanfechtung nach § 29 Z 1 KO
Ob etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille, dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist dagegen der objektive Sachverhalt maßgebend
§ 29 KO
GZ 3 Ob 175/08v, 03.10.2008
OGH: Anfechtbar sind nach § 29 Z 1 KO in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen (Rechtshandlungen) des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die dort genannten Ausnahmen handelt. Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden. Da das Gesetz nicht nur Schenkungen erfassen will, kommt es vorwiegend auf den Willen des Verfügenden an, der auf Unentgeltlichkeit ausgerichtet sein muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann daher der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Ob somit etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille, dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist dagegen der objektive Sachverhalt maßgebend. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, dh dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll.