OGH: Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 99 Abs 3 JN
§ 99 Abs 3 JN wirkt für ausländische Staaten nicht zuständigkeitsbegründend
§ 99 Abs 3 JN
GZ 2 Ob 32/08g, 24.09.2008
OGH: Der als Gerichtsstand der ständigen inländischen Vertretung bzw auch als Gerichtsstand der inländischen Niederlassung bezeichnete Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN erweitert den Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN um einen weiteren Tatbestand. Während Abs 1 leg cit einen Wahlgerichtsstand schlechthin für "Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben", normiert, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gerichtsstands nach Abs 3 leg cit seinem Wortlaut gemäß auf bestimmte ausländische juristische Personen. Unter den Personenbegriff des Abs 1 leg cit fallen neben den physischen Personen sämtliche der in § 75 JN genannten Rechtssubjekte, sofern sie nur im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (Sitz) haben, somit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN auch für ausländische Staaten, die im Inland über von der Immunität nicht gedeckte Vermögenswerte bestimmten Umfangs verfügen, begründet werden kann. Demgegenüber findet sich zu § 99 Abs 3 JN im Schrifttum häufig der Hinweis, dass sich diese Zuständigkeitsnorm (nur) auf die "dort bezeichneten ausländischen juristischen Personen" bezieht. Bei wörtlicher Auslegung bleibt für die Einbeziehung ausländischer Staaten unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 99 Abs 3 JN kein Raum. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers.