OGH: Sukzessive Kompetenz und übergangene Partei
Nach dem Konzept der sukzessiven Kompetenz kann die Befugnis, einen Antrag bei Gericht zu stellen, nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richtet
GZ 2 Ob 171/08y, 30.10.2008
OGH: Nach der Judikatur des OGH ist, wenn eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vorsieht und das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen wird, Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge, ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen.
Nach dem Grundkonzept der sukzessiven Kompetenz soll und kann die Befugnis, den Antrag bei Gericht zu stellen, nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richtet. Auch wenn eine Person als Partei zuzuziehen gewesen wäre und ihr sohin die Stellung einer "übergangenen Partei" zukommt, ist sie mangels verwaltungsrechtlichen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und dadurch den ergangenen Bescheid außer Kraft zu setzen.