OGH: Zu den Rechtswirkungen der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht
Wurde die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen, ist eine neuerliche Klage ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen
§ 237 ZPO
GZ 6 Ob 166/08t, 01.10.2008
OGH: Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht beendet nicht nur das Verfahren über die zurückgenommene Klage und die Streitanhängigkeit, sondern schließt jede neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus; die neuerliche Klage ist daher ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen (Einmaligkeitswirkung). Die Frage der Einmaligkeit ist zwar im Folgeprozess - als Nichtigkeitsgrund - von Amts wegen und auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen, sie liegt jedoch nur bei Parteienidentität und identem Begehren im Vorprozess, in dem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden ist, und im Folgeprozess vor.