OGH: Zum Mitwirkungsrecht eines Konkursgläubigers bei Abstimmung über Zahlungsplan
Ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, hat das Recht, an der Abstimmung über den Zahlungsplan mitzuwirken; eine Stimmrechtsentscheidung ist weder erforderlich noch geboten
§ 93 KO
GZ 8 Ob 104/08i, 14.10.2008
OGH: § 93 Abs 1 KO legt fest, dass die festgestellten Konkursforderungen zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen. Sie gewähren somit ein gesetzliches Stimmrecht. Von Ausnahmefällen abgesehen hat somit ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das Recht, an der Abstimmung über den Zahlungsplan (Zwangsausgleich) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist weder erforderlich noch geboten. Eine dem deutschen Obstruktionsverbot (§ 245 dInsO) vergleichbare Vorschrift enthält das österreichische Insolvenzrecht nicht.
Der Umstand, dass ein Gläubiger einem angebotenen Zahlungsplan nicht zustimmt, ist keinesfalls per se sittenwidrig. Ob und unter welchen Umständen das Abstimmungsverhalten eines Gläubigers über einen Zahlungsplan überhaupt sittenwidrig sein könnte, bejahendenfalls, zu welchen rechtlichen Konsequenzen diese "Sittenwidrigkeit" zu führen hätte, bedarf hier keiner weitergehenden Prüfung.