OGH: Zur Frage, ob der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN auch dann gilt, wenn das Gericht seine sachliche Zuständigkeit auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung stützt
Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt auch dann, wenn das Gericht seine sachliche Zuständigkeit auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung stützt
§ 45 JN
GZ 8 Ob 128/08v, 13.11.2008
OGH: Gem § 45 JN idF der ZVN 1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar; solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
Fraglich ist, ob der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN auch dann anwendbar ist, wenn das Gericht seine sachliche Zuständigkeit auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung stützt. Zu § 45 Abs 1 JN idF vor der ZVN 1983 vertrat der OGH die Auffassung, dass die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt, wenn die sachliche Zuständigkeit iZm einer Zuständigkeitsvereinbarung bekämpft wird. Dabei wurde damit argumentiert, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nach § 104 JN deren Interessen in viel weitergehendem Maße berühre als die Missachtung einer gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung durch den Kläger.
Diese Auffassung kann für die Rechtslage seit Inkrafttreten der ZVN 1983 nicht aufrechterhalten werden: Durch die neue Fassung sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und nunmehr klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden könne. Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, dass die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringerer Bedeutung ist. Er hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt.