22.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Rekursrecht gegen Genehmigungsbeschluss von Pachtbedingungen im Exekutionsverfahren

Wenn nach Pfändung von Markenrechten noch vor Bewilligung der Verwertungsart der Zwangsverpachtung das Exekutionsgericht die vom Betreibenden vorgelegten Pachtbedingungen genehmigt, steht dem Verpflichteten das Rekursrecht zu


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Pfändung von Markenrechten, Zwangsverpachtung, Pachtbedingungen, Rekurs gegen Genehmigungsbeschluss
Gesetze:

§§ 331 ff EO, § 340 EO

GZ 3 Ob 207/08z, 19.11.2008

OGH: Die Verwertung von gepfändeten Markenrechten (§ 331 EO) erfolgt nur subsidiär durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung, wenn die anderen Verwertungsarten, nämlich die Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung (§§ 334 ff EO) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwand ausführbar sind (§ 332 Abs 1 EO). Aus bestimmten Gründen kann die vom Exekutionsgericht anzuordnende Zwangsverpachtung die vorteilhafteste Verwertungsart sein (§ 340 Abs 1 EO). Auf die Zwangsverpachtung durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverpachtung finden gem § 340 Abs 2 EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch "Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen. So erfolgt, wie in der Liegenschaftsexekution, keine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts. Die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts ist unanfechtbar. Vor Bewilligung der Zwangsverpachtung ist in der Verwertungstagsatzung die Frage der Zweckmäßigkeit der Verwertungsart zu klären. Zur Verfahrensbeschleunigung können aber schon vor dieser Tagsatzung vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat.

Im Exekutionsverfahren nach den §§ 331 ff EO fehlen Bestimmungen über die Pachtbedingungen, deren Genehmigung und die Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses. Hier ist eine "Anleihe" (analoge Anwendung) bei der Rechtslage der Liegenschaftsexekution zu machen. Dort gelten seit der EO-Nov 2000 die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (§§ 147, 150, 151, 152 EO). Wenn davon abweichende Versteigerungsbedingungen vorgelegt werden, ist der Genehmigungsbeschluss mit Rekurs anfechtbar.

Für die Verwertungsarten nach den §§ 332 ff EO gibt es keine Normativbedingungen, die (analog) unanfechtbar wären. Ein Ausschluss der Anfechtung der von der betreibenden Partei vorgelegten Pachtbedingungen verletzte das offenkundige Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei, die sich gegen willkürliche und nachteilige Bedingungen, die etwa eine Verschleuderung des Exekutionsobjekts bewirkten, nicht zur Wehr setzen könnte. Gegen eine aufgeschobene Anfechtbarkeit der Genehmigung der Pachtbedingungen gemeinsam mit der Anfechtung der nachfolgenden Bewilligung der Zwangsverpachtung sprechen das Fehlen einer gesetzlichen Regelung und die sinngemäße Anwendung der Rechtslage in der Liegenschaftsexekution.