OGH: Zu den Wirkungen einer Prozessverbindung
Die Wirkung einer Prozessverbindung erschöpft sich in der gemeinsamen Verhandlung und - allenfalls - gemeinsamen Entscheidung
§ 187 ZPO, § 192 ZPO, § 404 ZPO
GZ 3 Ob 170/08h, 19.11.2008
OGH: Die Verbindung von Zivilprozessen zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO (nach dem Gesetz nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung, deren Zulässigkeit ergibt sich aus § 404 Abs 2 ZPO) liegt wie auch die getrennte Verhandlung über einzelne Ansprüche, die in einer Klage erhoben werden, im Ermessen des Gerichts. Gegen diese Anordnungen ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 192 Abs 2 ZPO). Auch die neuerliche Trennung verbundener Verfahren ist jederzeit zulässig (§ 192 Abs 1 ZPO).
Ein solcher (Verbindungs-)Beschluss betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens sowie einer arbeitsteiligen Gliederung. Daraus folgt, dass nicht die Rechtssachen zu einer Einheit verbunden werden, weshalb auch bei gemeinsamer Entscheidung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen ist und auf diese keinen Einfluss hat; demnach auch die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind; die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung (bei mehreren Parteien auf einer Seite) keine Streitgenossenschaft schafft; dass eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz nur für jene verbundene Rechtssache bindet, zu der sie erging. Die Wirkung der Verbindung erschöpft sich somit in der gemeinsamen Verhandlung und - allenfalls - gemeinsamen Entscheidung. Es kommt daher durch die Prozessverbindung nicht einmal zu darüber hinausgehenden rein verfahrensrechtlichen Wirkungen. Umso weniger käme es in Frage, aus der bloßen Prozessverbindung auf die (de facto) Außerkraftsetzung einer die Präklusion anordnenden Norm zu schließen. So hat der OGH schon ganz allgemein entschieden, dass mehrere Klagsansprüche trotz der Verbindung voneinander gesondert zu beurteilen sind.