OGH: Zur Erhöhung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO
Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG hinsichtlich eines durch einstweilige Verfügung gewährten Unterhaltsvorschusses scheidet mangels einer Gesetzeslücke aus
§ 382a EO, § 19 Abs 2 UVG
GZ 9 Ob 56/07m, 25.11.2008
Nachdem der Vater der Minderjährigen mittels einstweiliger Verfügung verpflichtet wurde, Unterhalt zu leisten, gewährte das Erstgericht Unterhaltsvorschüsse, die nach Festsetzung des vom Vater monatlich zu leistenden Unterhalts erhöht wurden. Von den Vorinstanzen wurde diese Erhöhung auf Grundlage des § 19 Abs 2 UVG als zulässig angesehen.
OGH: Vom erkennenden Senat wird die Ansicht, wonach ein Unterhaltsvorschuss, der auf einer einstweiligen Verfügung gem § 382a EO beruht, nachträglich an den endgültigen Unterhalt iSd § 19 Abs 2 UVG angepasst werden kann, ausdrücklich abgelehnt. Wurde der Unterhalt ziffernmäßig bzw endgültig festgesetzt, kann auf Grundlage dieses Beschlusses neuerlich ein Titelvorschuss beantragt werden.