12.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Stille Zession kein Oppositionsgrund

Die bei der stillen Zession beim Zedenten verbleibende Einziehungsberechtigung lässt seine Legitimation zur Exekutionsführung unberührt; eine solche Zession ist kein Oppositionsgrund


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Oppositionsgrund, stille Zession
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 234/08w, 19.11.2008

OGH: Grundsätzlich ist die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung ein Oppositionsgrund, der zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruchs schlechthin, sondern nur zur Feststellung führt, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die auf einen neuen Gläubiger übergegangenen Ansprüche auf Erbringung einer Handlung oder Unterlassung. Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite, egal ob rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession, beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht, andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Titelschuldner doppelt zu leisten oder zu unterlassen hätte.

Die dargelegte Rechtslage gilt aber nicht für die Fälle der sog "abgeschwächten Abtretung", insbesondere bei der stillen Zession, bei der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung an den Zessionar abzuliefern. Der Zedent ist da wie jeder indirekte Stellvertreter zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er für Rechnung des Zessionars auftritt. Die bei der stillen Zession beim Zedenten verbleibende Einziehungsberechtigung lässt seine Legitimation zur Exekutionsführung unberührt. Eine solche Zession ist kein Oppositionsgrund.