OGH: Zu den Rechtsfolgen einer erfolgreichen Ablehnung im Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren führt eine erfolgreiche Ablehnung dazu, dass die Entscheidung mit einem derart schweren Verfahrensmangel behaftet ist, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls aufgehoben werden muss
§ 23 JN, § 25 JN, § 58 AußStrG, § 66 AußStrG
GZ 3 Ob 230/08g, 19.11.2008
OGH: Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist gem § 23 JN nicht der OGH, sondern das Gericht zweiter Instanz berufen, das dann, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, erforderlichenfalls auch die vom abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlung aufzuheben hat (§ 25 JN letzter Satz). Dies gilt auch, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel erfolgt ist. Im Fall einer erfolgreichen Ablehnung wäre im Außerstreitverfahren die angefochtene Entscheidung zwar nicht wie im Zivilprozess nichtig, wohl aber nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG mit einem derart schweren Verfahrensmangel behaftet, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls aufgehoben werden müsste. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur in den Fällen zulässig, dass keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Bis zur Entscheidung über die behauptete Befangenheit ist bei einer Ablehnung von Richtern der Vorinstanzen im Rechtsmittel das Verfahren darüber zu unterbrechen.