OGH: Zur Nachweispflicht der in der Meistbotsverteilungstagsatzung angemeldeten Ansprüche
Strittige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss nicht festgestellt werden; bei Nichterbringung des Urkundenbeweises ist eine angemeldete Forderung nicht zu berücksichtigen
§ 210 EO
GZ 3 Ob 258/08z, 17.12.2008
OGH: Die in der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie sich nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnehmen lassen. Aus § 210 Abs 1 EO ist abzuleiten, dass andere Beweismittel (wie Zeugenaussagen, oder aber auch Parteienvernehmung) nicht zulässig sind. Strittige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss nicht festgestellt werden. Bei Nichterbringung des Urkundenbeweises ist eine angemeldete Forderung nicht zu berücksichtigen.
Der anmeldende Forderungsberechtigte muss seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch (durch Urkunden) beweisen, eine bloße Zusammenstellung der Auslagen ist nicht ausreichend. Zu einer amtswegigen Erhebung oder Veranlassung der Ergänzung der schriftlichen Anmeldung besteht kein Anlass.
Eine ordnungsgemäße Anmeldung hat nachvollziehbare Behauptungen über die Art und die Zeit der durchgeführten Arbeiten, die Auslagen und die Bezahlung derselben zu enthalten und muss mit der Vorlage von Urkunden (Rechnungen, Zahlungsbelege) verbunden werden.