02.04.2009 Verfahrensrecht

OGH: Auslegung der Wendung "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten"

Unter der Wendung "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten" sind nur solche Streitigkeiten gemeint, die ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sind


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, familienrechtliche Streitigkeiten, die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten, Begriff, sachenrechtlicher Herausgabeanspruch
Gesetze:

§ 49 JN, § 502 ZPO

GZ 2 Ob 269/08k, 22.01.2009

OGH: Nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO gelten die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO nicht für die im § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. In Frage käme hier nur § 49 Abs 2 Z 2b JN, der die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten betrifft, sofern es sich nicht um Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe (Z 2a) handelt. Damit sind nach stRsp des OGH nur solche Streitigkeiten gemeint, die ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sind. Kann aber der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis nicht vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss somit das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein.

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens auf ihr Eigentumsrecht an den herauszugebenden Gegenständen gestützt. Sie machte damit einen sachenrechtlichen Herausgabeanspruch (§ 366 ABGB) geltend, für den das Vorliegen eines Eheverhältnisses keine Voraussetzung ist. Derartige Ansprüche können vielmehr auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind. Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen daher nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN.

Im vorliegenden Fall liegt somit keine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2b JN vor, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO nicht anwendbar ist.