OGH: Zur Zulässigkeit eines nicht im Namen und im Interesse der Betroffenen eingebrachten Revisionsrekurs eines Verfahrenssachwalters
Ein nicht im Namen und im Interesse der Betroffenen eingebrachter Revisionsrekurs eines Verfahrenssachwalters ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen
§ 119 AußStrG
GZ 1 Ob 3/09m, 28.01.2009
Der Revisionsrekurswerber erhebt den Revisionsrekurs im eigenen Namen ausschließlich zur Wahrung seiner Stellung als Verfahrenssachwalter
OGH: Im Sachwalterverfahren ist nach stRsp die Rechtsmittelbefugnis des (endgültig bestellten) Sachwalters auf im Interesse des Betroffenen erhobene Rekurse eingeschränkt. Diese Einschränkung findet ihre Begründung darin, dass die Wahrung dessen Wohls oberste Maxime ist, weshalb ein Sachwalter grundsätzlich nur im Interesse des Betroffenen tätig zu werden hat. Er erwirbt durch die Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. Es besteht daher kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben. Diese - auf endgültig bestellte Sachwalter zutreffenden - Grundsätze müssen ebenso für den Verfahrenssachwalter Geltung haben, liegt doch auch dessen einzige Aufgabe darin, ausschließlich Interessen des Betroffenen während der Dauer des Verfahrens wahrzunehmen.
Da im vorliegenden Fall der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel ausdrücklich sich selbst - und nicht den Betroffenen - als Revisionsrekurswerber bezeichnet und zudem auch aus dem Inhalt seines Rechtsmittelvorbringens, nach dem er die Wahrung des ihm als Verfahrenssachwalter zustehenden Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit dem Ziel einfordert, seine Stellung als Verfahrenssachwalter zu wahren, ist der Revisionsrekurs mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.