OGH: Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen iSd Art 23 EuGVVO
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Art 23 EuGVVO sind eng auszulegen
Art 23 EuGVVO
GZ 3 Ob 24/09i, 25.02.2009
OGH: Behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gepflogenheit iSd Art 23 Nr 1 lit b EuGVVO ist der Beklagte. Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist.
Wenngleich jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden ist, sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.