04.06.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob Konkursgericht über Wiederaufleben eines Absonderungsrechts entscheiden kann

Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden


Schlagworte: Insolvenzrecht, Aussonderungsrecht, Absonderungsrecht, Wiederaufleben
Gesetze:

§ 6 AO, § 12a KO, § 197 KO

GZ 8 Ob 13/09h, 02.04.2009

OGH: Über die in den §§ 197 Abs 2 KO und (analog) 66 AO dem Konkursgericht eingeräumten provisorischen Entscheidungskompetenzen hinaus besteht keine Zuständigkeit des Konkursgerichts zur (endgültigen) Entscheidung über die Frage, ob oder in welcher Höhe eine Forderung eines Gläubigers wieder auflebt. Ebenso wenig ist das Konkursgericht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Absonderungsrechten gem § 12a Abs 4 Z 2 KO entscheidungsbefugt. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden.