OGH: Zur Frage, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages bestimmt
Die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist
§ 577 ZPO, § 581 ZPO
GZ 7 Ob 266/08f, 30.03.2009
OGH: Von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen, bestimmt sich mangels abweichender Vereinbarung die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist. Da das Schiedsgericht im vorliegenden Fall seinen Sitz in München hat, kommt ohne ausdrückliche Rechtswahl deutsches Recht zur Anwendung. Im Übrigen macht es aber keinen Unterschied, ob die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung nach deutschem oder österreichischem Recht beurteilt wird. Nach beiden Rechtsordnungen ist die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag zu beurteilen, wobei die Frage des Umfangs der Schiedsvereinbarung durch Vertragsauslegung zu erfolgen hat.
Es ist ferner nicht notwendig, den Schiedsvertrag dem Gericht vorzulegen, es reicht aus, dass die Unterfertigung des Schiedsvertrags durch die Partei, die sich auf die Schiedsklausel stützt, außer Streit steht.