08.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen; der Arbeitnehmer kann daher mit einem fixen "Erfolgsentgelt" nicht rechnen


Schlagworte: Entgelt, Dienstleistung, Erfolgsentgelt
Gesetze:

§ 1155 ABGB

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 ObA 87/06m hat sich der OGH mit § 1155 ABGB befasst:

Der Kläger erbrachte die Dienstleistung im zeitlich bedungenen Umfang. Lediglich die vereinbarte Erfolgsbeteiligung blieb hinter den Erwartungen des Klägers zurück, weil das Bekanntwerden der Rückzugsabsicht der Beklagten aus dem österreichischen Markt zu Umsatzeinbußen führte.

Dazu der OGH: § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung). Das Erfolgsbeteiligungsentgelt ist vielmehr seiner Natur nach schwankend. Der Arbeitnehmer kann daher mit einem fixen "Erfolgsentgelt" nicht rechnen.