OGH: § 21 Abs 1 RATG - Entlohnung über das Maß des Tarifs
Für die Beurteilung, ob dem Rechtsanwalt ein Zuschlag zuzubilligen ist, kommt es nicht auf den Umfang des Schriftsatzes samt Beilagen und die Anzahl der beantragten Zeugen an, sondern auf die besondere Komplexität oder Schwierigkeit in diesem Verfahren
§ 21 RATG
GZ 1 Ob 97/09k, 09.06.2009
Der Kläger rechtfertigte den nach § 21 Abs 1 RATG in der Höhe von 100 % verzeichneten Zuschlag zur Klage mit der Anzahl der Begehren, der angefügten Beilagen, der Beweisanträge und letztlich der Seitenzahl.
OGH: Für die Beurteilung, ob ein Rechtsanwalt nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistungen erbracht hat und ihm deshalb ein Zuschlag zuzubilligen ist, kommt es nicht auf den Umfang des Schriftsatzes samt Beilagen und die Anzahl der beantragten Zeugen an, sondern auf die besondere Komplexität oder Schwierigkeit in diesem Verfahren.