OGH: Übertragung der Rechte, die den Verpflichteten an Grenzüberbauten zustanden, im Versteigerungsverfahren
Die Rechte, die bei den Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war oder nicht
§§ 133 ff EO
GZ 3 Ob 102/09k, 23. 06. 2009
OGH: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehende Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht.