03.09.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Unterbrechung der Rechtsmittelfrist iZm einem Antrag auf Verfahrenshilfe

Die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist tritt auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verfahrenshilfe, Rechtsmittelfrist, Unterbrechung
Gesetze:

§ 7 AußStrG

GZ 7 Ob 56/09z, 01.07.2009

OGH: Es entspricht der ständigen Judikatur des OGH sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen.

Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht.