OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für abzuändernde Unterhaltsentscheidungen
Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat, bei einer neuerlichen Klage ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen
Art 1 EuGVVO, Art 2 EuGVVO
GZ 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
OGH: Art 1 Abs 1 EuGVVO - dessen Zuständigkeitsregeln auch für das außerstreitige Verfahren gelten - erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche, worunter auch Unterhaltsansprüche fallen. Das gilt auch für Abänderungsklagen, für die die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vorsieht. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat, bei einer neuerlichen Klage ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen, und zwar selbst dann, wenn das autonome Recht des Gerichtsstaats das Abänderungsverfahren als Rechtsbehelfsverfahren gegen die abzuändernde Entscheidung auffasst.
Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ist daher nach Art 2 EuGVVO ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Antragsgegners und den Aufenthaltsort des Antragstellers für ein Begehren auf Abänderung des bereits titulierten Unterhaltsanspruchs zu bejahen, weil dessen Wohnsitz in Österreich behauptet wurde.
Von der internationalen Zuständigkeit für die Abänderungsklage zu unterscheiden ist die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit für die Klage; sie ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt; nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung.