OGH: Zur Frage, ob ein Verstoß gegen konsumentenrechtliche Bestimmungen grundsätzlich den materiellrechtlichen ordre public verletzen kann
Eine Schiedsvereinbarung ist im Anwendungsbereich des NYÜ auch für Verträge zwischen Unternehmern mit Konsumenten zulässig
Art V NYÜ, § 14 KSchG, § 611 ZPO, § 617 ZPO
GZ 3 Ob 144/09m, 22.07.2009
OGH: Zwar kann ein Verstoß gegen konsumentenrechtliche Bestimmungen grundsätzlich den materiellrechtlichen ordre public verletzen. Das ist aber zu Art V Abs 2 lit a NYÜ für die Schiedsvereinbarung zu verneinen. Eine solche Vereinbarung ist auch für Verträge zwischen Unternehmern mit Konsumenten zulässig, wenn auch nur nach konkretem Aushandeln. § 14 KSchG (nur eingeschränkte Zuständigkeitsvereinbarungen) wurde bisher analog auf Schiedsvereinbarungen angewendet. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts an sich kann aber nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoßen. Dass das auch der Gesetzgeber so sieht, zeigt der neue (hier unanwendbare) § 617 Abs 6 Z 1 ZPO, der überflüssig wäre, wenn die zwingenden konsumentenrechtlichen Bestimmungen durchwegs zum ordre public zählten und daher unter § 611 Abs 2 Z 8 ZPO fielen.